§ 1
Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Brauerei Malsfeld“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Malsfeld.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister (VR ......) eingetragen werden.
§ 2
Geschäftsbereich und Geschäftsjahr
1. Der Geschäftsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck und Aufgaben
Der Verein hat sich Bildungs- und kulturellen Zwecken, insbesondere der Vermittlung von Kenntnissen der Bierherstellung verpflichtet. Dazu gehört auch die Anlegung eines Bier-Lehrpfades sowie die
Förderung heimischer Produkte. Außerdem soll für Anschauungszwecke der Anbau u. a. von Hopfen, Gerste und Weizen gefördert und betrieben werden.
Weiterer Vereinszweck ist die ideelle Förderung der Brauerei Malsfeld. Dies soll durch Unterstützung ihrer Aktivitäten, durch Imagepflege und Werbemaßnahmen erreicht werden.
Der Verein setzt sich dafür ein, unter Ausschluss rassischer, parteipolitischer, beruflicher und sozialer Gesichtspunkte den vorbeschriebenen Vereinszwecken eine breite gesellschaftliche Grundlage zu
schaffen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke; Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder können grundsätzlich jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen und sonstige Institutionen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu
unterstützen und die Satzung des Vereins anzuerkennen.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht jedem im Sinne des § 4 offen. Über einen schriftlich zu stellenden Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod,
2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist und spätestens am 15. Dezember des Jahres zu erfolgen hat und bei einem Vorstands-mitglied eingegangen sein
muss,
3. durch Ausschluss.
§ 7
Mitgliedschaftsrechte
Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.
Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich:
1. den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen,
2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Person in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten,
3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen.
§ 9
Aufbringung und Verwendung von Zuwendungen
Zuwendungen zur Erfüllung des Vereinszwecks nach § 3 sollen aufgebracht werden durch:
a) Beiträge
b) Geld- sowie Sachspenden und dergleichen.
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 10
Ausschluss eines Mitglieds
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ.
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt. Sie ist bis zum 30. April eines jeden Jahres einzuberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder, mindestens
zwei Wochen vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
f) Beschlussfassung über Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Termin zur Jahreshauptversammlung eingegangen sein müssen,
g) Informationen und Anregungen, Verschiedenes.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 15 % der
Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine
Woche vorher schriftlich erfolgen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmungen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die
Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind,
können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich erklärt ist. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterschreiben ist.
§ 13
Vorstand
Der Vorsteht besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) seinem Stellvertreter
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) drei Beisitzern
Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit speziellen Aufgaben betrauen und sie dem Vorstand zur Seite stellen.
Es können auch Ausschüsse gebildet werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei stets der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein Beisitzer mitwirken muss. Der
Vorstand kann für die Erfüllung der laufenden Geschäfte Vollmachten erteilen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 14
Wahl, Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand führt die Amtsgeschäfte nach Ablauf der zwei Jahre bis zur Neuwahl weiter.
§ 15
Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Vereinsführung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, den Jahresbericht, die Jahresrechnung sowie den Finanzplan zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
3. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder gemäß §§ 4 und 5 der Satzung.
4. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss durch Rundfrage bei den Vorstandsmitgliedern unter der genauen Angabe des Beschlussgegenstandes
herbeigeführt werden.
§ 16
Kassenprüfer
Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Den Kassenprüfern, die in der Jahreshauptversammlung gewählt werden, obliegt die Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie Prüfung des Jahresabschlusses.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Jährlich muss anstelle eines Vorgängers mindestens ein neuer Kassenprüfer gewählt werden. Ein Kassenprüfer kann längstens zweimal hintereinander
gewählt werden.
§ 17
Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Anweisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
§ 18
Auflösung
Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks ist nur möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragen und die Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmen der erschienenen
Mitglieder sie beschließt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Malsfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 19
Schlussbestimmung
Die Satzung wurde am 14.Mai 2003 errichtet (§ 59 Abs. 3 BGB) und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.